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Sperrnummern für Internetanwendungen
Nummern schwer ermittelbar
Das Problem Beweislast
Bisher haften Kunden, wenn sie grob fahrlässig handeln. Das ist immer dann der Fall, wenn die PIN-Nummer leicht zugänglich ist. Viele Banken unterstellen den Betroffenen jedoch einfach diese grobe Fahrlässigkeit, wenn Geld mit gestohlenen Karten abgehoben wurde. Kunden können kaum das Gegenteil beweisen.
Die Tricks der Betrüger
Verbrecher haben eine Reihe von Methoden entwickelt, um an die PIN-Nummer zu kommen. Das reicht von Minikameras am Geldautomaten über die Abnahme von Fingerabdrücken am Automaten und das Ausspähen der Geheimnummer beim Bezahlen an der Supermarkt-Kasse bis hin zum Kopieren der Karten. Deshalb gehen Gutachter und auch manche Gerichte davon aus, dass der Bankkunde nicht zwangsläufig grob fahrlässig gehandelt haben muss, wenn mit seiner Karte Geld abgehoben wird.
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